Neuwagenkauf

 

Informationen zu Unterhalt und Reparatur während der Garantiefrist

Neuwagenkäufer können ihr Auto auch bei einer unabhängigen Werkstatt reparieren und unterhalten lassen ohne das die Garantie verfällt.

Trotz der allgemein verbreiteten Annahme, dass man bei einem Neuwagen während der Garantiefrist nur auf die geprüften Werkstätten der jeweiligen Marke zurückgreifen könne, gibt es keine solche Vorschrift bzw. Bindung.

Das ist von der Schweizerischen Wettbewerbskommission WEKO klar in den 'Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel' (Erläuterungen der WEKO zur KFZ-Bekanntmachung vom 29. Juni 2015) fixiert.
Hier heisst es unter Ziffer 14: "Die gesetzliche und die erweiterte Herstellergarantie verfallen nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während ihrer Dauer reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalls)..." und unter Ziffer 15 wird eindeutig erläutert: "Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiefrist ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen." Weiterhin ist offiziell festgelegt, dass neben Originalersatzteilen auch gleichwertige Ersatzteile verwendet werden können. (Ziffer 37)

Somit steht es jedem Neuwagenkäufer frei, wo er sein Auto auch während der Garantiefrist unterhalten und reparieren lässt.

Die gute unabhängige Werkstatt ist daher eine gleichwertige Alternative zu einer zugelassenen Werkstatt der jeweiligen Fahrzeugmarke; und das gilt auch für Neuwagen ohne das der Garantieanspruch verfällt.

 

"Es gibt keine Werkstattbindung für Neuwagen während der Garantiefrist"

 

 

 

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